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 1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbe-ziehungen zwischen unserem Unternehmen (in der Folge kurz „Grössing“) und dem Kunden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergän-zende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Grössing aus-drücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag

2.1. Angebot

Angebote von Grössing sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Kunden gilt erst mit Auftragsbestätigung von Grössing als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.

2.2. Kostenvoranschläge

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird Grössing den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde Grössing keine Entscheidung über die Fortsetzung der Arbeit binnen einer Woche ab Zugang der Mitteilung bekanntgeben, ist Grössing berechtigt, die bisherige Leistung abzurechnen und vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um un-vermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Ver-ständigung nicht erforderlich und Grössing kann diese Kosten dem Kunden ohne wei-teres in Rechnung stellen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Auftrags-änderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

3. Rücktrittsrecht für Verbrauchsgeschäfte

Ist der Kunde Verbraucher, kann er von seinem Anbot oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von Grössing für seine ge-schäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, sofern der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, oder dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen voran-gegangen sind.

Dieser Rücktritt kann binnen einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift von Grössing sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

Erfolgt ein Vertragsrücktritt zu Unrecht, hat der Kunde Stornogebühren gemäß Punkt 4.7. zu bezahlen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen/Stornogebühren

4.1. Preise sind in EURO angegeben und sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.

Es gilt die aktuell gültige Preisliste von Grössing. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Trans-port, Montage oder Aufstellung. Die aktuelle Preisliste gilt bis auf Widerruf und ist unter www.meistergroessing.at abrufbar.

In Durchführung des Auftrags anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Kunden neben dem vereinbarten Preis zu tragen.

Preisgleitung: Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforde-rung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsab-schlusses errechnete Indexzahl.

4.2. Zahlungsziel: Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind 30% der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig, anderenfalls ist Grössing berechtigt, die Ware zu-rückzubehalten. Eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 70% der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Bei Lieferungen mit Montage sind 40% bei Anlieferung, die restlichen 30% bei Erhalt der Rechnung fällig.

Gelegte Rechnungen sind grundsätzlich bei Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

4.3. Bei Teillieferung sind Teilrechnungen stets zulässig.

4.4. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung verspätet oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsver-lustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht Grössing das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte For-derung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

4.5. Preisänderungen nach Vertragsabschluss

Mit den angegebenen Preisen bleibt Grössing dem Kunden zwei Monate lang ab Ver-tragsabschluss im Wort, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auführungsbeginn mehr als zwei Monate oder dauert es bis zur Fertigstellung mehr als 3 Monate ab Vertragsabschluss, so ist Grössing berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung not-wendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzie-rung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.

4.6. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nur die Zurückhaltung eines verhältnismä-ßigen Teiles des Rechnungsbetrages.

4.7. Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden ist Grössing berechtigt, unbeschadet der Geltendma-chung eines darüber hinausgehenden Entgeltes oder Schadenersatzes eine Storno-gebühr von 30% des vereinbarten Preises, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30% der Auftragssumme zu verlangen, sofern kein rechtzei-tiger schriftlicher Vertragsrücktritt nach § 3 KSchG vorliegt.

4.8. Mahn- und Inkassospesen

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Ver-pflichtungen Grössing die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

4.9. Widmung von Zahlungen

Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

4.10. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Grössing mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

5. Werkherstellung

5.1. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kun-den zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich ge-rechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

5.2. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für de-ren Richtigkeit, soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Natur-maß vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat Grössing den Kunden davon zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht oder nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen. Grössing ist diesfalls auch berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten und seine bisherigen Leistungen abzurechnen.

5.3. Mitwirkungspflicht des Kunden

Zur Leistungsausführung ist Grössing erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere auch alle technischen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerar-beiten, das Aufstellen von Gerüsten sind vom Kunden zu veranlassen, wenn die Arbei-ten nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Licht- und Kraftstrom ist vom Kunden beizustellen. Grössing ist nicht berechtigt und verpflichtet, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. Gas-, Wasser- und Stroman-schlüsse).

5.4. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Meldungen an und Bewilligungen von Dritten und Behörden hat der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen.

5.5. Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

5.6. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum von Grössing. Jede Verwertung, Vervielfälti-gung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Grössing. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist Grössing zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 20% des für die Werkherstellung bereits vereinbarten oder veranschlagten, anderenfalls ange-messenen Werklohns berechtigt.

5.7. Reparaturen

Erweist sich erst im Zuge der Durchführung einer beauftragten Reparatur, dass eine Reparatur mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht möglich ist, so hat Grössing dies dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall jedenfalls die bis dahin aufge-laufenen Kosten zu bezahlen.

6. Erfüllungsort und Gefahrentragung

6.1. Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz von Grös-sing.

6.2. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Bei Lieferungen „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 gilt als Zeitpunkt der Erfüllung der Erhalt der Nachricht der Ver-sandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens einer Woche, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

6.3. Wünscht der Kunde die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks, trägt er Kosten und Risiko des Transportes. Bestimmt er keine Beförderungsart, kann eine Be-förderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter erfolgen. Mit Übergabe an Letztere geht die Verfügungsgewalt an den Kunden über und hat Grössing seiner Lieferverpflichtung entsprochen.

7. Lieferung, Abnahme und Verzug

7.1. Liefertermine

Soweit nicht ausdrücklich Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefer-termine als voraussichtliche Termine.

7.2. Abnahme und Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Grössing zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leis-tungen abzunehmen.

Mit der Lieferung „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 gelten gelieferte Wa-ren als abgenommen.

Sofern Montageleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfol-genden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme von dem Kunden oder dessen Endkunden bestätigt wird, wenn die montierte Ware oder Leistung operativ beim Kunden oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 2 Wo-chen nach erfolgter Installation.

Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

7.3. Lieferverzug

Wird ein vereinbarter Liefertermin von Grössing um mehr als zwei Wochen überschrit-ten, so hat der Kunde Grössing eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Nachfrist und nur schrift-lich vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf jenen Liefe-rungs- oder Leistungsteil, bei dem Verzug vorliegt.

Für Verspätungsschäden haftet Grössing nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

7.4. Annahmeverzug

Bei Annahmeverzug gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über.

Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür Grössing eine im Hinblick auf Art und Umfang der zu lagernden Ware angemessene Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist Grössing berechtigt, entweder auf Ver-tragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Ver-trag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Grössing bleibt davon unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Grössing. Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug ist Grössing berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne das dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

8.2. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vor-behaltseigentum ohne Zustimmung von Grössing untersagt.

Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind Grössing sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und Grössing schad- und klaglos zu halten.

9. Gewährleistung

9.1. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, gelten folgende Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen:

- Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als Grössing verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche und 18 Monate für unbewegliche Sachen.
- Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
- Grössing ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
- § 933b ABGB findet keine Anwendung.
- Grössing hat Gewährleistungsverpflichtungen hinsichtlich beweglicher Sachen nur am Erfüllungsort zu erbringen.

9.2. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Le-bensdauer.

9.3. Eigenschaften des Liefergegenstandes

Es gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Eigenschaften und Sicherheit bietet, die auf Grund von ÖNORMEN, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) bei entsprechender Wartung, Behandlung und Einhaltung vorgeschriebener Überprüfungen erwartet werden kann.

9.4. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu verein-baren. Erschwert der Kunde durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Aus-tausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass Ver-besserung/Austausch beim Kunden vereinbart ist und der Kunde nicht anwesend ist.

10. Schadenersatz

10.1. Grössing haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstan-den sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Per-sonenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.

10.2. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparun-gen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Grössing nicht.

Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten von Grössing vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Adressänderung

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Un-terläßt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

11.2. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zu-ständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Grössing ver-einbart.

Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.

11.3. Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich (unter Aus-schluss von Verweisungsnormen, insbesondere des österreichischen IPRG und des UN-Kaufrechts).

11.4. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsun-wirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirk-samkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertrags-parteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

11.5. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom des Schriftformerfordernisses.

Kontakt

Harald Grössing
Tischlermeister

Feldweg 63
2123 Schleinbach 

Tel. / Fax: 02245/824 6802245/824 68
Handy: 0664/511 00 880664/511 00 88
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ATU: 51563106

Tel. 0664 / 511 00 88 | Feldweg 63, 2123 Schleinbach | This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

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